LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2012
L 19 AS 544/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 68/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2012 (L 19 AS 544/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/8954

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 544/12 B ER

DRsp Nr. 2012/8954

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.02.2012 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem SGB II für die Zeit vom 06.01.2012 bis einschließlich April 2012 zu gewähren.

Die am 00.00.1948 geborene Antragstellerin ist geschieden. In der Zeit vom 01.09.1998 bis 31.12.2008 war sie sozialversicherungspflichtig in Teilzeit beschäftigt. Anschließend bezog sie bis zum 15.01.2011 Arbeitslosengeld. Seit dem 15.01.2011 übt die Antragstellerin eine selbständige Tätigkeit aus. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte ihr einen Gründungszuschuss in Höhe von 1.027,50 EUR mtl. für die Zeit vom 15.01. bis 14.10.2011. Laut Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 10.01.2012 beträgt die Altersrente der Antragstellerin, beginnend ab dem 01.11.2011, 410,06 EUR.