LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2012
L 19 AS 391/12 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1150/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2012 (L 19 AS 391/12 B) - DRsp Nr. 2012/8953

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 391/12 B

DRsp Nr. 2012/8953

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.01.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger vermietete im Jahr 2008 eine Wohnung an K, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog.

Mit Schreiben vom 02.01.2009 beantragte K bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter) die Übernahme der Nebenkostenabrechnungen 2008 für Wassergeld und Heizkosten. Der Kläger bat mit Schreiben vom 22.01.2009 um die Erstattung der Betriebs- und Heizkostennachforderung direkt auf sein Konto.

Durch Bescheid vom 17.12.2009, adressiert an K, lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.02. bis 31.12.2008 ab. Die Ermittlung des Gesamtaufwands von 532,07 EUR für die Nebenkosten sei nicht nachvollziehbar. Die Heizkostenabrechnung sei hinsichtlich des Verbrauchs nicht nachvollziehbar. K solle bezüglich der Heizkosten noch eine qualifizierte Abrechnung des Vermieters vorlegen. Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben werden kann.