LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2011
L 6 AS 458/11 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AS 46/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2011 (L 6 AS 458/11 B) - DRsp Nr. 2011/7825

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 458/11 B

DRsp Nr. 2011/7825

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.02.2011 aufgehoben.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Dem Kläger wurde mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 21.08.2006 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt. Im Oktober 2010 bzw. Januar 2011 bat das Gericht um Mitteilung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. um Mitteilung, ob sich diese Verhältnisse gegenüber der ursprünglichen Antragstellung geändert hätten. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er ohne die entsprechende Auskunft mit der rückwirkenden Aufhebung der Prozesskostenhilfe zu rechnen habe. Auf das ihm am 05.01.2011 zugestellte Schreiben des SG reagierte der Kläger nicht. Mit Beschluss vom 09.02.2011 hat das SG die Bewillligung von PKH gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 124 Nr. 2, 2. Alt. Zivilprozessordnung (ZPO) wegen der fehlenden Angaben aufgehoben. In der Rechtsmittelbelehrung hat es ausgeführt, dass die Beschwerde auch unter Berücksichtigung von § 172 Abs. 3 S. 2 SGG zulässig sei.