LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2008
L 20 B 91/07 AY
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AY 41/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2008 (L 20 B 91/07 AY) - DRsp Nr. 2009/4495

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2008 - Aktenzeichen L 20 B 91/07 AY

DRsp Nr. 2009/4495

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.11.2007 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 13.12.2007 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist schon deshalb nicht zu bewilligen, weil es an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Zwar sind an die erforderliche Erfolgsaussicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen, so dass eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt. Ein dem Kläger günstiges Ergebnis darf aber nicht unwahrscheinlich sein (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 73a Rn. 7a m.w.N.).

Dass der Kläger im vorliegenden Klageverfahren obsiegt, ist unwahrscheinlich.