Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.02.2013 werden zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.02.2013 entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung eines Bildungsgutscheins für die Teilnahme an dem Kurs "Geprüfter Konstrukteur/in (IHK)" bei der O GmbH nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
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