LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2013
L 19 AS 30/13
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1807/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2013 (L 19 AS 30/13) - DRsp Nr. 2013/6640

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 30/13

DRsp Nr. 2013/6640

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 04.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Hausverbotes.

In der Vergangenheit bezog der Kläger in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Nach vorheriger Kontaktaufnahme per E-Mail erschien der Kläger am 01.06.2011 in den Räumlichkeiten des Beklagten.

Hierbei soll es nach Vermerken in der Verwaltungsakte des Beklagten zu lautstarken Äußerungen und Fehlverhalten des Klägers gekommen sein, in deren Folge er zum Verlassen des Dienstgebäudes aufgefordert worden sei. Dieser Aufforderung sei der Kläger nicht nachgekommen, ebenso wenig der mündlichen Aufforderung zweier hinzugezogener Polizeibeamter, die ihn nach neuerlicher Weigerung, selbst zu gehen, unter körperlichem Einsatz aus den Räumen des Beklagten geführt hätten.