Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 20.08.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (
Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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