LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2011
L 7 AS 1594/10 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 625/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2011 (L 7 AS 1594/10 B) - DRsp Nr. 2011/20309

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 1594/10 B

DRsp Nr. 2011/20309

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 20.08.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Aachen hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.08.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens, mit dem die Klägerin die Übernahme der Kosten zur Ausrichtung der Feier anlässlich der Erstkommunion ihres Sohnes G geltend macht, zu Recht abgelehnt.

Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 19.08.2010 verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Entscheidung entspricht der zu dieser Problematik bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. Urteil Bayerisches Landessozialgericht vom 23.04.2009 - L 11 AS 125/08).

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Vorinstanz: SG Aachen, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 625/10