LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2011
L 19 AS 308/11 B RG
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 4189/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2011 (L 19 AS 308/11 B RG) - DRsp Nr. 2011/20308

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 308/11 B RG

DRsp Nr. 2011/20308

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 03.02.2011 - L 19 AS 2198/10 B - werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nach § 177 SGG nicht gegeben. Die Rüge ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 SGG erhoben worden.

Die Rüge ist jedoch unbegründet.