LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2009
L 20 B 10/09 SO
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 (23) SO 30/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2009 (L 20 B 10/09 SO) - DRsp Nr. 2009/8574

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen L 20 B 10/09 SO

DRsp Nr. 2009/8574

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Klägers im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt.

Der Kläger verfolgt mit seiner Klage die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er hält die ihm bewilligten Regelleistungen i.S.v. § 20 SGB II in Höhe von monatlich 347,00 EUR bzw. (ab Juli 2008) 351,00 EUR für in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Er verweist im Beschwerdeverfahren u.a. auf den Beschluss des Landessozialgerichts Hessen vom 29.10.2008 - L 6 AS 336/07, mit dem jenes Gericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Klärung vorgelegt hat, ob Regelleistungen bzw. Sozialgeld für minderjährige Kinder verfassungswidrig zu gering bemessen seien. Ferner verweist er darauf, dass nach seiner Kenntnis Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig seien.