LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.02.2009
L 19 B 18/09 AS
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 413/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.02.2009 (L 19 B 18/09 AS) - DRsp Nr. 2009/8563

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen L 19 B 18/09 AS

DRsp Nr. 2009/8563

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.01.2009 über die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.01.2009 über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antragsteller hat am 29.12.2008 beim Sozialgericht (SG) Detmold die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer Bekleidungserstausstattung (2 Hosen, 2 Paar Schuhe) beantragt.

Mit Beschlüssen vom 07.01.2009 hat das SG den Antrag sowie Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.