Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.01.2009 über die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.01.2009 über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat am 29.12.2008 beim Sozialgericht (
Mit Beschlüssen vom 07.01.2009 hat das
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
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