LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.01.2011
L 6 AS 1602/10 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 898/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.01.2011 (L 6 AS 1602/10 B) - DRsp Nr. 2011/20287

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 1602/10 B

DRsp Nr. 2011/20287

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 01.09.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Eilverfahren auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Die 1954 geborene Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheiden vom 23.04.2010 und 20.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2010 erließ die Antragsgegnerin einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Höhe von 784,69 Euro. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht (SG) Aachen. In einem Eilverfahren (S 9 AS 839/10 ER) beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin erklärte am 05.08.2010, dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung hätten und die Vollstreckung ausgesetzt werde. Daraufhin nahm die Antragstellerin am 16.08.2010 den Eilantrag zurück. Am 19.08.2010 erhielt sie eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes vom 16.08.2010.