Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar nicht fristgerecht eingelegt worden, sie ist aber gleichwohl als zulässig anzusehen, weil die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist vom Kläger nicht zu vertreten und ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren ist.
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