Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.05.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Artikel
Dahingestellt bleiben kann, ob das von den Klägern geführte Verfahren in der Hauptsache der Zulassung bedürfte. Dies ist vorliegend unklar, weil die Kläger zwar die Verfassungswidrigkeit der Regelsatzhöhe rügen, aber im Klageverfahren nicht mitgeteilt haben, in welcher Höhe ihrer Auffassung nach Regelleistungen zu zahlen seien.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|