LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.10.2012
L 12 AS 172/12
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1437/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.10.2012 (L 12 AS 172/12) - DRsp Nr. 2012/20525

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 172/12

DRsp Nr. 2012/20525

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung in Form des "Schokotickets" als Leistung für Bildung und Teilhabe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.

Der 1998 geborene Kläger bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern laufende Leistungen nach dem SGB II. In einem von Februar bis Juli 2011 laufenden Bewilligungsabschnitt, in dem der Kläger die 6. Klasse der 3,1 km von seinem Wohnort entfernte Förderschule E in I besuchte, stellte er am 04.04.2011 ohne nähere Begründung einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Am 17.05.2011 reichte er ein Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt I ein, wonach er für das Schuljahr 2011/2012 ab 01.08.2011 keinen Anspruch auf das ermäßigte Schülerticket nach den Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung mehr habe. Bis Juli 2011 besaß der Kläger ein ermäßigtes Schülerbeförderungsticket (sog. "Schokoticket"), für das ein Eigenanteil von 11,60 Euro zu zahlen war.