LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.10.2011
L 19 AS 779/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 4866/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.10.2011 (L 19 AS 779/11 B) - DRsp Nr. 2011/17651

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 779/11 B

DRsp Nr. 2011/17651

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.03.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.