LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.10.2011
L 17 U 177/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen U 120/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.10.2011 (L 17 U 177/10) - DRsp Nr. 2012/8934

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2011 - Aktenzeichen L 17 U 177/10

DRsp Nr. 2012/8934

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.02.2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer höheren Verletztenrente sowie die Zahlung von Verletztenrente über den 19.02.2007 hinaus.

Die 1993 geborene Klägerin erlitt am 07.05.2006 einen Arbeitsunfall, als sie während einer Übung der Jugendfeuerwehr mit dem Fuß in die Tragevorrichtung der Rettungsbahre gelangte, strauchelte und auf den rechten Arm fiel. Sie zog sich eine Fraktur am rechten Oberarm zu. Die Klägerin wurde unmittelbar nach dem Unfall durchgangsärztlich behandelt und erhielt einen Oberarm-Cast (Oberarmgips). Nach zunächst guter Stellung der Oberarmfraktur war am 15.05.2006 eine Abkippung des distalen Fragments nach ventral sichtbar. Die Klägerin wurde hierauf am 18.05.2006 im Rahmen einer stationären Behandlung (18.05. bis 20.05.2006) osteosynthetisch versorgt. Anschließend erhielt sie bis zum 08.06.2006 erneut einen Oberarm-Cast. Das Osteosynthesematerial wurde am 05.10.2006 im Rahmen einer stationären Behandlung (05.10. bis 10.10.2006) entfernt. Hierbei wurde auch ein sogenanntes "beugeseitiges Release" vorgenommen, also eine operative Narbenlösung.