LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.08.2011
L 12 AS 1062/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 1642/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.08.2011 (L 12 AS 1062/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/15077

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 1062/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15077

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.06.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgemäße Beschwerde der Antragstellerin vom 15.06.2011, bei Gericht eingegangen am 17.06.2011, gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.06.2011, zugestellt am 15.06.2011, ist unbegründet.

Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) vollumfänglich Bezug auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich ausdrücklich zu Eigen macht. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 06.05.2011 gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 03.05.2011 hinsichtlich der mit Bescheid vom gleichen Tage bewilligten Förderung der beruflichen Weiterbildung "Interkulturelle(r) Begleiter(in) der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit" abgelehnt. Dem ist von Seiten des Senats nichts mehr hinzuzufügen.