Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.05.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, Sozialdaten des Antragstellers, wie z. B. seine Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) außerhalb eines konkreten Leistungsfalles (z. B. bei Störungsmeldung) durch Unbefugte wie z.B. Mitarbeiter der Stabstelle zu erheben, zu verarbeiten oder nutzen zu lassen.
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Seit 2007 bezieht er vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II.
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