Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.04.2013 wird zurückgewiesen.
Die statthafte (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B - und vom 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12 B -) Beschwerde des Klägers ist nicht begründet, denn das Sozialgericht (
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