LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2009
L 19 B 181/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 78/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2009 (L 19 B 181/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/17815

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2009 - Aktenzeichen L 19 B 181/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/17815

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes - SGGArbÄndG - BGBl. I, 417) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt. Der Rechtsmittelausschluss des § 144 Abs. 4 SGG gilt auch für ein Rechtsmittel, das nur formal auch die Hauptsache angreift, wenn eine Beteiligte nur durch die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG beschwert ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 48a mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).