LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.06.2013
L 6 AS 2330/12
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 6042/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.06.2013 (L 6 AS 2330/12) - DRsp Nr. 2013/16500

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 2330/12

DRsp Nr. 2013/16500

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.10.2012 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) während der Ausbildung des Klägers zum Logopäden. Der Beklagte lehnte den hierauf gerichteten Antrag des Klägers vom 15.04.2010 durch Bescheid vom 28.04.2010 und Widerspruchsbescheid vom 15.06.2010 mit der Begründung ab, der Kläger sei gem. § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Es komme auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung an und nicht darauf, ob eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) im Einzelfall wegen Gründen, die in der Person des Antragsstellers lägen, nicht erfolge. Es liege auch kein Härtefall vor. Gegen diesen Widerspruchsbescheid wurde keine Klage erhoben.

Am 09.11.2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 28.04.2010 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 10.11.2010 abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2010 zurück.