Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10.05.2013 - L 19 AS 777/13 NZB RG - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung, der Beschluss vom 10.05.2013 im Verfahren L 19 AS 777/13 NZB RG, ist unanfechtbar (§ 178 Abs. 4 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dies schließt auch eine weitere Anhörungsrüge gegen einen Beschluss nach § 178a SGG aus (
rechtskräftig
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