LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.06.2013
L 19 AS 712/13 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4169/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.06.2013 (L 19 AS 712/13 B) - DRsp Nr. 2013/18032

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 712/13 B

DRsp Nr. 2013/18032

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.04.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von mtl. 896,00 EUR (Regelbedarf 374,00 EUR + 522,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung).

Am 04.12.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass die Höhe des Regelbedarfs verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden ist.

Auf die Anfrage des Sozialgerichts , ob er dem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 12/12 zustimmt, hat der Kläger erklärt, dass zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entschieden werden soll. Danach sei er mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden.

Der Beklagte hat sich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt.

Durch Beschluss vom 11.04.2013 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.