LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.06.2009
L 19 B 69/09 AS
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 25/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.06.2009 (L 19 B 69/09 AS) - DRsp Nr. 2009/14659

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2009 - Aktenzeichen L 19 B 69/09 AS

DRsp Nr. 2009/14659

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.02.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Mit Antrag vom 03.02.2009 hat die Antragstellerin die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II begehrt.

Nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin in einem am 26.02.2009 durchgeführten Erörterungstermin hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.02.2009 Herrn Rechtsanwalt K gemäß § 72 SGG zum besonderen Vertreter bestellt und die Wirkung dieser Anordnung auf die Zeit bis zum Eintritt eines Betreuers begrenzt.

Mit Beschluss vom 10.03.2009 hat das Sozialgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Herrn Rechtsanwalt K im Rahmen der Bestellung als besonderen Vertreter beigeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 10.03.2009 hat es den Antrag der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.01.2009 ausgelegt und ihm stattgegeben.