LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2013
L 20 SO 43/13 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 03.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 221/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2013 (L 20 SO 43/13 B) - DRsp Nr. 2013/13927

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2013 - Aktenzeichen L 20 SO 43/13 B

DRsp Nr. 2013/13927

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 03.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht, in dem sie sich gegen die Höhe des von der Beklagten festgesetzten Kostenbeitrages und die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen eines Anspruches ihres Ehemannes auf Hilfe zur stationären Heimpflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) wendet.

Die am 00.00.1948 geborene Klägerin ist verheiratet mit dem am 00.00.1950 geborenen W. Für den Ehemann besteht eine gesetzliche Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt (Aufgabenkreis: Bestimmung des Aufenthaltes, Gesundheitsfürsorge, Vertretung bei Behörden und Ämtern), die durch einen Berufsbetreuer ausgeübt wird. Er befindet sich nach einem Schlaganfall seit Februar 2011 in vollstationärer Heimpflege in dem Altenwohnhaus T in M. In der Gesetzlichen Pflegeversicherung wurde er der Pflegestufe II zugeordnet.