LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2012
L 8 R 164/12 B ER
Fundstellen:
NZS 2012, 948
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 2507/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2012 (L 8 R 164/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/9658

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 8 R 164/12 B ER

DRsp Nr. 2012/9658

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.1.2012 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 1.12.2011 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin Nachforderungen für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis zum 31.12.2006 geltend macht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.068,70 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, ein Personaldienstleistungsunternehmen, wehrt sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen.

Mit Bescheid vom 14.4.2010 erhob die Antragsgegnerin im Anschluss an eine - wörtlich - "stichprobenweise durchgeführte" Betriebsprüfung betreffend den Zeitraum vom 1.12.2006 bis zum 31.12.2009 eine Nachforderung von insgesamt 1.415,93 Euro. Zugrunde lagen Fehlbeurteilungen der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit von Beschäftigten. Darüber hinaus wertete die Antragsgegnerin das Ergebnis der Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes C für den Prüfzeitraum vom 1.3.2003 bis 31.5.2007 aus, kam insoweit jedoch nicht zu Nachforderungen.