LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2012
L 7 AS 1769/11 B
Fundstellen:
NZS 2012, 756
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 2526/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2012 (L 7 AS 1769/11 B) - DRsp Nr. 2012/9657

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1769/11 B

DRsp Nr. 2012/9657

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2011 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, L beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.