LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2012
L 19 AS 639/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 1041/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2012 (L 19 AS 639/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/9656

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 639/12 B ER

DRsp Nr. 2012/9656

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 01.03.2012 in Verbindung mit den Zuweisungsbescheiden vom 01.03.2012 und 05.03.2012.

Der am 00.00.1974 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 10.10.2011 legte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller in der Zeit vom 10.10.2011 bis zum 09.04.2012 mindestens 30 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse unternimmt und hierüber zum 05.12.2011, 06.02.2012 und 04.04.2012 Nachweise über 10 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorlegt. In dem Bescheid war u.a. geregelt, dass die Festlegungen für die Zeit vom 10.10.2011 bis 09.04.2012 gelten, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 16.11.2011 zurück.