Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine gegen einen Sanktionsbescheid gerichtete Klage.
Die am 00.00.1977 geborene Klägerin ist Mutter einer mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter (geboren am 00.00.2004). Sie steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgerichts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Am 06.09.2010 unterzeichnete die Klägerin eine erste, sowie am 28.09.2010 eine weitere, die erste ersetzende Eingliederungsvereinbarung. Diese enthält unter Ziffer 2 mit der Überschrift "Bemühungen von Frau L zur Eingliederung in Arbeit" folgenden Passus:
"Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebots, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit erhalten haben und reichen das Begleitschreiben wieder beim Vermittler ein. Unaufgeforderter Nachweis von 5 Bewerbungen, auch um befristete Stellen, auch bei Zeitarbeitsfirmen, durch persönliche Abgabe der Nachweiskarten im zuständigen Kundenbüro Team 000 während der Öffnungszeiten - spätestens bis zum letzten geöffneten Tag des Monats".
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