LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.03.2011
L 6 AS 1659/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 294/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.03.2011 (L 6 AS 1659/10 B) - DRsp Nr. 2011/20307

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 1659/10 B

DRsp Nr. 2011/20307

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.08.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihr geführte Klageverfahren um die Höhe des Mehrbedarfs bei Laktoseintoleranz zu bewilligen ist.

Die Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 09.02.2009 stellte sie einen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Laktoseunverträglichkeit. Mit Bescheid vom 13.11.2009 gewährte der Beklagte einen Mehrbedarf in Höhe von 10 % des Eckregelsatzes (35,90 Euro) monatlich. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin vom 19.11.2009, mit dem diese höhere Leistungen geltend machte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2010 zurückgewiesen.