LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.01.2012
L 7 AS 1499/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 57 AS 104/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.01.2012 (L 7 AS 1499/11 B) - DRsp Nr. 2012/2224

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1499/11 B

DRsp Nr. 2012/2224

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.06.2011 geändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus E beigeordnet.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klägerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Der Klage gegen den Bescheid vom 31.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2009 hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht.