Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2013, mit dem die Entscheidung der Behörde vom 19. Juni 2013 bestätigt wurde, gegenüber der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung durch hoheitliches Handeln durch Verwaltungsakt zu erlassen, liegen nicht vor.
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