LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2011
L 7 AS 1752/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 3190/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2011 (L 7 AS 1752/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/4727

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 1752/11 B ER - Aktenzeichen L 7 AS 1765/11 B

DRsp Nr. 2012/4727

Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.09.2011 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.08.2011 wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 30.11.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren S 33 AS 3190/11 ER Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus P beigeordnet.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Der Antragsteller hat Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02.08.2011, mit dem der Antragsgegner für den Zeitraum von September bis November 2011 die Grundsicherung um 100 % absenkte.