LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.10.2013
L 20 SO 380/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 355/13 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.10.2013 (L 20 SO 380/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23101

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen L 20 SO 380/13 B ER

DRsp Nr. 2013/23101

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.08.2013 geändert. Anstelle der Beigeladenen wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum 15.07.2013 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe im Umfang von bis zu 22 Stunden monatlich bei freier Einteilung zu einem Kostensatz von 30,00 EUR je Stunde zu gewähren. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin in beiden Rechtszügen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).

Die im Jahre 1964 geborene Antragstellerin ist hochgradig hör- und sehbehindert (sog. Taubblindheit). Sie ist als schwerbehindert anerkannt (GdB 100 und Merkzeichen G, BL, H, RF und GL). Die Antragstellerin lebt gemeinsam mit ihrer im Jahre 1992 geborenen Tochter in einer Wohnung. Zur Sicherung ihres Lebensunterhalts bezieht sie Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Darüber hinaus erhält sie ein Blindengeld i.H.v. 628,40 EUR und ein Gehörlosengeld i.H.v 77,00 EUR, das nicht auf die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII angerechnet wird.