LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.10.2013
L 12 AS 1708/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 3953/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.10.2013 (L 12 AS 1708/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23100

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 1708/13 B ER

DRsp Nr. 2013/23100

Tenor

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.09.2013 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens die Übernahme von Energieschulden.

Die Antragstellerin, die Mutter einer Tochter ist, bezieht Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 24.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.08.2013 für den Zeitraum 01.05. - 31.10.2013 von monatlich 560,09 EUR. Die Tochter der Klägerin ist nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, da sie ihren Lebensunterhalt durch Unterhaltszahlungen des Vaters von derzeit 590,- EUR monatlich decken kann.