LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2013
L 6 AS 1177/13 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1147/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2013 (L 6 AS 1177/13 B) - DRsp Nr. 2013/21035

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 1177/13 B

DRsp Nr. 2013/21035

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.05.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

In der Hauptsache begehrt der Kläger höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013.

Der 1961 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 bewilligte der Beklagte ihm monatliche Leistungen unter Berücksichtigung des gültigen monatlichen Regelbedarfs i.H.v. 374,00 EUR.

Der Kläger legte gegen den Bescheid des Beklagten am 12.09.2012 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Höhe des festgesetzten Regelbedarfs verfassungswidrig sei.

Mit Änderungsbescheid vom 17.12.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 monatliche Leistungen unter Berücksichtigung des ab 01.01.2013 gültigen monatlichen Regelbedarfs i.H.v. 382,00 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Festlegung der Regelbedarf entspreche den gesetzlichen Vorgaben.