LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2013
L 6 AS 1085/13 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 17/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2013 (L 6 AS 1085/13 B) - DRsp Nr. 2013/21034

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 1085/13 B

DRsp Nr. 2013/21034

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23.05.2013 wird geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren S 10 AS 17/13 ab 27.03.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T C, Rheine, bewilligt. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 23.05.2013 ist begründet. Dem Kläger wird für das Klageverfahren ab Bewilligungsreife, d.h. seit Vorlage der relevanten Nachweise zur Bedürftigkeit am 27.03.2013, ratenfreie PKH gewährt.