Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.12.2010 geändert. Die Kosten für das nach § 109 Sozialgerichtsgesetz von Dr. E eingeholte Gutachten vom 31.05.2010 werden auf die Landeskasse übernommen. Die Landeskasse trägt auch die dem Kläger im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde, ohne eine Stellungnahme des Bezirksrevisors einzuholen. Dieser ist im Beschwerdeverfahren nicht zu beteiligen; denn ihm steht ein eigenes Beschwerderecht nicht zu (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2006, L 1 U 3854/06in Juris Rn14 ff, Rn 19f.).
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