Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.04.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht stattgegeben. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
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