LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2009
L 12 B 62/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 49/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2009 (L 12 B 62/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/22036

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009 - Aktenzeichen L 12 B 62/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/22036

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.04.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht stattgegeben. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.