LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.08.2013
L 2 AS 1040/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 2810/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.08.2013 (L 2 AS 1040/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/19479

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1040/13 NZB

DRsp Nr. 2013/19479

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Beschwerdeführer gehen zu Recht davon aus, dass sie das Urteil des Sozialgerichts nur mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Berufungsinstanz anfechten können, denn wegen des 750,00 EUR nicht übersteigenden Beschwerdewertes (hier: Zuschüsse für Kosten der Passbeschaffung für die drei Kinder der Kläger in Höhe von insgesamt 694 EUR) bedarf die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - einer Zulassung durch das Sozialgericht, die hier nicht erfolgt ist. Gem. § 145 Abs. 1 SGG kann allerdings die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Über sie entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss, dem im Falle der Ablehnung der Beschwerde eine kurze Begründung beigefügt werden soll (§ 145 Abs. 4 SGG).