LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2011
L 7 AS 425/11 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1738/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2011 (L 7 AS 425/11 B) - DRsp Nr. 2011/9909

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 425/11 B

DRsp Nr. 2011/9909

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.02.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.