LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2011
L 7 AS 218/11 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 4092/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2011 (L 7 AS 218/11 B) - DRsp Nr. 2011/9565

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 218/11 B

DRsp Nr. 2011/9565

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.01.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.