LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2011
L 7 AS 165/11 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 3354/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2011 (L 7 AS 165/11 B) - DRsp Nr. 2011/9908

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 165/11 B

DRsp Nr. 2011/9908

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.12.2010 geändert.

Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt und Rechtsanwalt L aus C beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.