LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2011
L 7 B 255/09 AS
Fundstellen:
NZS 2011, 560
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 58/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2011 (L 7 B 255/09 AS) - DRsp Nr. 2011/5187

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen L 7 B 255/09 AS

DRsp Nr. 2011/5187

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.06.2009 geändert.

Die zu erstattenden Kosten werden auf 172,55 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (SG) Dortmund für ein Klageverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe.