LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2011
L 19 AS 1190/10
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 166/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2011 (L 19 AS 1190/10) - DRsp Nr. 2011/20304

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1190/10

DRsp Nr. 2011/20304

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.06.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt einen höheren Zuschlag zu seinen Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II).

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 20.07.2009 für die Zeit vom 02.08.2009 bis 31.01.2010 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 694,- EUR (359,- EUR Regelsatz, 200,- EUR Kosten für Unterkunft und Heizung, 135,- EUR befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II). Mit Änderungsbescheid vom 11.08.2009 setzte die Rechtsvorgängerin des Beklagten die monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung auf 167,54 EUR wegen eines aus der Regelleistung zu bestreitenden Anteils für Warmwasser- und Stromkosten für die Zeit vom 01.09.2009 bis 31.01.2010 herab. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Unzulässigkeit des Abzugs für Haushaltsenergie rügte, verwarf sie teils als unzulässig und teils als unbegründet (Widerspruchsbescheid vom 15.10.2009).