Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.11.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Sozialhilfe für Deutsche im Ausland für die Zeit ab 01.11.2010 zu gewähren.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfangreichen und zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen, die der Senat sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
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