Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.11.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts (
Das Beschwerdevorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob das Gutachten von Dr. H in sich schlüssig ist und mit dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft übereinstimmt, ist für die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob es die Sachaufklärung wesentlich gefördert ist. Das ist aus den vom
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG abgesehen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|