LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.02.2011
L 11 KA 91/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 09.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 16/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.02.2011 (L 11 KA 91/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/3989

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 91/10 B ER

DRsp Nr. 2011/3989

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.08.2010 abgeändert.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bestimmungsbescheids vom 10.12.2009 durch Anordnungsbescheid vom 02.06.2010 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beigeladene zu 3) berechtigt bleibt, auf der Grundlage des Bestimmungsbescheids vor dem 10.02.2011 begonnene ambulante Behandlungen bis zum 31.10.2011 durchzuführen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin betreibt eine aus zwei Gesellschaftern bestehende, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene onkologisch-hämatologische Schwerpunktpraxis im Bereich E. Beide Gesellschafter sind onkologisch verantwortliche Ärzte im Sinne der Onkologievereinbarung 2009.