Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.10.2011 wird zurückgewiesen.
I. Die Kläger stehen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Mit Schreiben vom 5. August 2010 beantragten die Klägerin und ihr Lebensgefährte Herr T, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) die Übernahme der Selbstbeteiligungskosten für den Kindergarten in Höhe von monatlich 25 EUR ab dem 01.09.2010 für den am 9. Juli 2007 geborenen Sohn K. Zur Begründung wurde angeführt, dass K den Kindergarten der Elterninitiative H besuchen werde. Es falle dafür eine Selbstbeteiligung von monatlich 25 EUR für eine Unterbringung von 25 Stunden pro Woche an. Als alternativer Kindergarten stehe lediglich der katholische Kindergarten an der T Kirche zur Verfügung; dort würden allerdings frühestens im nächsten Jahr Kindergartenplätze frei. Da es sich bei K um ein Einzelkind handele, sei eine frühestmögliche Unterbringung im Kindergarten angezeigt. Außerdem stünde die Mutter dann wieder als Teil- bzw. Vollzeitkraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
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