LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2012
L 17 U 190/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 243/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2012 (L 17 U 190/10) - DRsp Nr. 2012/2789

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen L 17 U 190/10

DRsp Nr. 2012/2789

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.02.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls am 15.07.2002.

Der Kläger erlitt am 15.07.2002 einen Arbeitsunfall als er während seiner Arbeit auf dem Weg zum Schmiedehammer stolperte und stürzte. Er stellte sich noch am gleichen Tag abends beim Durchgangsarzt (D-Arzt) Dr. T, Facharzt für Chirurgie in X, vor. Dieser fertigte Röntgenaufnahmen an und diagnostizierte unter dem 15.07.2002 eine Prellung des linken Handgelenks und eine Prellung des linken Ellenbogengelenks bei vorbestehender Teilsteife.